Wichtige Mitteilung an unsere Kunden:

Wir haben unseren Gallowayfleischverkauf

eingestellt.

Die Zeit eilt unaufhaltsam voran und so ist denn für uns auch der Moment gekommen Weiteres zu bedenken.

Seit gut einem Jahr haben wir uns intensivst darum bemüht eine Folgereglung für unser Gallowaytun zu schaffen, es ist uns nicht gelungen.

Keine der in Betracht gezogenen Lösungen genügte unseren Ansprüchen an Kompetenz in der Gallowayzucht und -haltung verbunden mit Kompetenz in Fleischsachen, wie Schlachtung, Reifung, Zerlegung, Verpackung und Darstellung, und diese beiden Kompetenzen wiederum verbunden mit der Kompetenz und Eloquenz im speziellen Vertrieb des höchst qualitativen Fleisches von originalen Galloways.

Auch wir sind und waren nicht vollkommen, aber 'möglichst vollkommen' war immer unser Streben und dieses Motto sollte auch in eine Nachfolge einfliessen.

Ein Geringeres als wir unseren Klienten in den vergangenen 20 Jahren  geboten haben,  wollen wir den uns verbundenen Kunden auch für die Zukunft nicht zumuten und stellen daher unseren Gallowayfleischverkauf schlicht ein. 

und schon sind auch die ersten Trittbrettfahrer da Anzeige aus einem örtlichen Anzeigeblatt
Trau, Schau, Wem - ?!  

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A.      Termine

3. Advent

Sonntag den 13. Dezember 2009

auf dem Galloway-Hof Breiteneiche, 24211 Wielen/Wahlstorf

von 1100 bis ~ 1700 Uhr

Plattdeutsches Krippenspiel

Aufführungen: 12°°, 14°° und 16°° Uhr

Mitwirkende des Krippenspiels sind ausschließlich Gemeindemitglieder der Gemeinde Wahlstorf.

Ergänzend dazu werden uns wieder unsere 'Kinnings' von der Kita Hamburg St. Pauli mit ihrem Singen erfreuen.

daneben findet wieder der

Darstellermarkt

mit selbsterzeugten Waren sowie eigenen Bastel- und Handwerksarbeitender der Mitwirkenden statt.

 

Eintritt und Parken frei

Eingeworbene Spenden und Erträge gehen zu Gunsten Gemeinschaftseinrichtungen unserer Gemeinde und der KITA Hamburg-St. Pauli

 

B.    Themen

      Aktuelles

     Zuchtsachen

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 Aktuelles  und immer noch aktuell

 

A)    Bierbeißer abschließender Richterbeschluß

B)    BSE-Maßnahmen schuldhafte Amtspflichtverletzungen

C)    Naturschutzflächen berufsgenossenschaftlich Grünland?

 

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A)   Landgericht Kiel weist Antrag der Firma

Kleinemas GmbH & Co. KG  ab

 

Urteil ist rechtskräftig durch Zurückweisung der Berufung Kleinemas. OLG Schleswig 6 U 28/07, v. 25.10.2007

 

                                                           Ausfertigung

15031/07

 

Verkündet am:

23. April 2007

Kaiser, Justizobersekretärin 

als Urkundsbeamtin 

der Geschäftsstelle

                                                     LANDGERICHT KIEL

URTEIL

                                                    IM NAMEN DES VOLKES

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der Firma Kleinemas Fleischwaren GmbH & Co. KG, vertreten durch die Kleinemas Fleischwaren Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Kleinemas, Industriestraße 35, 33415 Verl,

- Verfügungsklägerin

• Verfahrensbevollmächtigte:

1. Rechtsanwälte Schneider und Partner, 33602 Bielefeld;

2. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Gabriel, 24116 Kiel -

gegen

Herrn Götz von Donner, als Inhaber d. Galloway Hof Breiteneiche, Hof Breiteneiche, 24211 Wielen,

- Verfügungsbeklagter

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Laging, 24837 Schleswig -

hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2007


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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Willmer für Recht  erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig vom 22.11.2006 (21 0 2730/06) wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass (zu Ziffer 1.) zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nutzung des Zeichens "Bierbeisser" durch den Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Bierbeisser", die am 12.10.1984 beim DPMA angemeldet und am 04.04.1989 unter der Registernummer 1137191 für die Klasse 29 (Wurstwaren) eingetragen wurde (vgl. Anlage Ast 1). Wie die Klägerin die Marke seitdem nutzt, ist zwischen den Parteien streitig, jedenfalls benutzt sie sie aktuell für eine Mettwurstsorte (vgl. Anlage ASt 2).

Der Beklagte züchtet, schlachtet und verarbeitet Galloway-Rinder zu Fleischwaren. Ob er die von ihm hergestellten Würste mit "Donnerlütjen" oder "Donnerlütjen Bierbeisser" oder nur als "Bierbeisser" bezeichnet, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls hat die Klägerin einen Ausdruck der vom Beklagten betriebenen und unter www.galloway-breiteneiche.de abrufbaren Homepage vorgelegt, auf der in einer Liste mit Mettwurst, Salami und Carpaccio auch

"Donnerlütjen" Bierbeisser u. Rauchfleisch zu 21,00 Euro/kg

aufgeführt werden (Anlage ASt 3).

Als Antwort auf die Abmahnung der Klägerin vom 21.10.2006 (Anlage ASt 4) sandte der Beklagte am 31.10.2006 ein Fax, in dem er ohne Strafbewehrung erklärte, den Begriff "Bierbeisser" künftig nicht nutzen zu wollen, (Anlage B 19).


-3-

Das Landgericht Braunschweig hat am 22.11.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Beklagten die Verwendung des Begriffs "Bierbeisser" im geschäftlichen Verkehr verbot. Dem Beklagten ist im Parteibetrieb eine Abschrift dieser Kopie zugestellt worden, die keinen Originalabdruck des Gerichtssiegels enthielt (Anlage B 2).

Die Klägerin behauptet, die Marke seit 1989 durchgängig zur Kennzeichnung einer westfälischen Schinkenmettwurst zu nutzen.

Sie ist der Ansicht, Bierbeisser sei kein Gattungsbegriff.  Dies ergebe sich u.a. auch aus  der Wortschatzsuche der Universität Leipzig, nach der Bierbeisser in der deutschen Sprache seltener vorkomme als "Knacker", was auch eine Wurstsorte beschreibe.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu Ziffer 1. zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen sowie

anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss vorläufig einzustellen ist.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Marke zwar 1989 eintragen  lassen, mit  ihrer Benutzung aber erst 2006 begonnen.

Nach seiner Auffassung handelt es sich bei "Bierbeisser" um einen stehenden Begriff für eine kleine Mettwurst. So ergebe die Google-Suche nach "Bierbeisser" 2.350 Treffer, die fast alle nichts mit dem klägerischen Produkt zu tun hätten (Anlage B 3). In den über Google abrufbaren Seiten nutzten verschiedene Gaststätten aus ganz Deutschland,  Hobby- und Profiköche sowie Schlachtereien den Begriff beschreibend. Auch in der Stellungnahme des Deutschen Fleischer-Verbandes (Anlagen B 23) wird "Bierbeisser" als Gattungsbegriff bezeichnet.


-4-

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war nicht schon wegen veränderter Umstände mangels Zustellung gem. §§ 936, 927, 929 Abs. 2 ZPO (dazu 1.) aufzuheben. Sie war aber aufzuheben gem. §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO, weil der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, und zwar weder aus dem MarkenG (dazu 2.) noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (dazu 3.).

Die Entscheidung der Kammer beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden, gem. § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen:

1.         Eine Aufhebung wegen veränderter Umstände gem. § 927 iVm § 929 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 22.11.2006 (Anlage B 2) wurde von OGV Egbers am 29.11.2006 zur Post aufgegeben (Anlage ASt 5) und ihr fristgerechter Zugang vom Beklagten nicht bestritten. Dass auf der beglaubigten Kopie kein Abdruck des Gerichtssiegels aufgebracht und auch keine Kopie desselben zu erkennen ist, macht die Beglaubigung nicht unwirksam. Die vom Beklagten insofern zitierte Entscheidung BGH NJW 1965, 104, 105  sagt das Gegenteil dessen aus, was der Beklagte  aus  ihr zu lesen sucht. Es ist nach ihr nicht einmal notwendig, dass der eine Abschrift Beglaubigende auf die Existenz des Siegels im Original - etwa mit "L.S."- hinweist,                                                   was vorliegend sogar geschehen ist.

«

2.         Jedoch ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG zusteht. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs  auf Beklagtenseite vor (dazu a) und die seit 10 Jahren eingetragene Klagmarke hat auch Bestand (dazu b). Jedoch ist weder der Verletzungstatbestand des § 14 Abs.   2 Nr. 1 (dazu c) noch jener des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt (dazu d).


-5-

 

a)         Die allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG liegen vor. Der Beklagte handelt im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des   Markeninhabers. Auch nutzt er die Bezeichnung "Bierbeisser" markenmäßig. Denn dieses Kriterium ist weit zu verstehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn 102 mwN), und die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen der Vorsitzende gehört, verstehen die Angabe "Bierbeisser" nicht nur ausschließlich als eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe, was aber zum Ausschluss der markenmäßigen Verwendung notwendig wäre (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rn 68). Auch gibt es keine allgemeine Verkehrsanschauung, nach der Begriffe nicht als Herkunftshinweis verstanden werden, wenn sie in einer Liste mit beschreibenden Angaben stehen (OLG Frankfurt/Main, Beschi, v. 10.01.2007, Bl. 84).

b)         Die Klagmarke hat Bestand. Die Kammer ist als Verletzungsgericht grundsätzlich   an die Eintragungsentscheidung gebunden. Etwas anderes gilt gem. § 22 Abs. 1   Nr. 2 MarkenG nur dann, wenn dem Beklagten ein anderes Zeichen zustehen könnte und die Klagmarke gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG wegen der über zehn Jahre zurückliegenden Eintragung nicht mehr gelöscht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 23 Rn 16). Da aber nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten irgendein ein prioritätsjüngeres Zeichen iSd §§ 3, 4 oder 5 MarkenG zustehen könnte, mag die Frage, ob die Klagmarke heute überhaupt noch eintragungsfähig wäre, dahin stehen.

c)         Der Beklagte benutzt kein mit der Marke identisches Zeichen gem. § 14 Abs. 2 Nr.   1 MarkenG. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte die Bezeichnung Bierbeisser auch in Alleinstellung nutzt, jedoch hat die insofern beweisbelastete Klägerin lediglich den Ausdruck der Internetseite des Beklagten beigebracht, nach der er seine Ware mit

"Donnerlütjen" Bierbeisser

            bewirbt und bezeichnet (Anlage ASt 3). Der Verkehr nimmt dies als einheitliches Zeichen wahr, weil sich zwischen den Worten kein Komma befindet und "Donnerlütjen" so originell ist, dass der Verkehr ihn nicht als glatt beschreibenden Zusatz wahrnimmt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rn 220).


-6-

 

d)         Der Beklagte benutzt auch kein Zeichen, dass der Klagmarke ähnlich ist, ihm ist daher die Verwendung nicht wegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verboten. Die Klagmarke verfügt über sehr geringe Kennzeichnungskraft (dazu aa). Deshalb wird das Beklagtenzeichen durch den Bestandteil "Donnerlütjen" geprägt und ist der Klagmarke nur in geringem Maße ähnlich (dazu bb). Im Ganzen besteht deshalb keine Verwechslungsgefahr (dazu cc).

 

aa)       Die Klagmarke verfügt über sehr geringe Kennzeichnungskraft, weil sie auf dem Weg ist, eine Gattungsbezeichnung zu werden. Sie wird vom Verkehr nicht in erster Linie nicht als Herkunftskennzeichen verstanden.

 

            Die Kammer entnimmt dies den vom Beklagten in den Anlagen B 4 - B 18; B 25, B 29, B 30, B 32, B 43, B 45, B 46, B 49, B 65 und B 66 hergereichten Speisekarten, Rezepten und Preislisten, aus denen sich ergibt, dass diverse Gaststätten in ganz Deutschland, Hobby- und Profiköche sowie Schlachtereien den Begriff zur Beschreibung einer harten Mettwurstsorte benutzen. Bei einem Großteil der vom Beklagten belegten Verwendungen ist auch eindeutig, dass sie sich nicht auf das Produkt der Klägerin beziehen. Eine solche Bezugnahme mag bei einigen   Rezepten gegeben sein, auch wenn dies aus Sicht der Kammer eher fern liegt. Da jedoch auch zahlreiche Fleischer Bierbeisser aus eigener Produktion anbieten,   kann es sich zumindest hierbei nicht um Produkte der Klägerin handeln. Für die Nähe des Begriffs zur Gattungsbezeichnung streiten insbesondere auch die Stellungnahme des Deutschen Fleischerverbandes, mag diese auch durch den Beklagten angefordert worden sein (Anlage B 23).

 

            Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Verpackungen mit "Original Bierbeisser" wirbt (Anlage ASt. 2). Die Beifügung des Wortes "Original" zur Marke spricht aus Sicht der Kammer nicht dafür, dass die Klägerin als einzige die Marke nutzt.

 

            Die klägerseits beigebrachten Ausdrucke aus dem Wortschatzarchiv der Universität Leipzig vermögen die Kammer nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Zwar kommt danach der Ausdruck "Bierbeisser" im Deutschen seltener vor als das Wort "Knacker" (Anlagen ASt 6, 7). Dies liegt jedoch daran, dass "Knacker" auch als Bezeichnung für Raubkopierer und abfälliges Synonym für Senioren verwandt wird (vgl. Anlage ASt 7 unter "Beispiele"). In den ebenfalls angeführten signifikanten


-7-

 

             Konkurrenzen für Knacker ist die Bockwurst in der gleichen Häufigkeitsklasse wie Bierbeisser vertreten. Wenn die Bockwurst als eindeutiger Gattungsbegriff aber genauso oft vorkommt wie Bierbeisser, ist daraus zumindest zu folgern, dass auch Bierbeisser ein Gattungsbegriff ist oder zumindest auf dem Weg zu einem solchen sein kann.

 

            Schließlich geht auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2007 - 6 W 248/06 insofern fehl. Das OLG stellt auf S. 3 unten fest, dass es denkbar sei, dass Bierbeisser eine bestimmte Wurstworte beschreibe, dass der Antragsgegner des dortigen Verfahrens jedoch nicht den nötigen Nachweis erbracht habe. Das Gegenteil gilt für das vorliegende Verfahren.

 

bb)      Zwischen der Klagmarke und dem Beklagtenzeichen besteht nur schwache

            Ähnlichkeit, weil das Beklagtenzeichen "Donnerlütjen" Bierbeisser vom ersten Wort geprägt ist und sich der Verkehr daher im Beklagtenzeichen an "Donnerlütjen" orientiert.

 

            "Donnerlütjen" ist für Wurstwaren kennzeichnungskräftig. Zwar wird das Wort als Ausdruck des Erstaunens verwendet, das macht ihn aber nicht zu einem für Wurstwaren in irgendeiner Weise beschreibenden Begriff.

 

            Der Begriff Bierbeisser hingegen ist auf dem Weg, ein Gattungsbegriff zu werden. Und selbst wenn der einzelne Verbraucher das Wort nicht als Beschreibung einer dünnkalibrigen Mettwurstsorte kennt, so ist er daran gewöhnt, dass Wurstsorten   das Wort Bier enthalten, so etwa Bierschinken und Bierwurst.

 

             Die Feststellung, dass der Begriff Donnerlütjen Bierbeisser durch Donnerlütjen geprägt wird, widerspricht nicht der Entscheidung des EuGH vom 06.10.2005 in der Rs. C-120/04 - Thomson Life. Denn dort stellt der EuGH in Rz. 30 lediglich fest,  dass nicht ausgeschlossen sei, dass im Einzelfall eine ältere Marke im zusammengesetzten Verletzerzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und dass dann nicht auf die Prägung des dominierenden jüngeren Teils abgestellt werden dürfe. Auf den vorliegenden Fall übertragen heißt dies, dass die Kammer nicht von einer Prägung durch "Donnerlütjen" ausgehen dürfte, wenn Bierbeisser eine selbständig kennzeichnende Stellung im Beklagtenzeichen inne hätte, was aber aufgrund der Schwäche der Klagmarke nicht der Fall ist.


-8-

cc)       Nach alledem geht die Kammer unter Beachtung der Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Klassen- und Zeichenähnlichkeit sowie Verkehrsaufmerksamkeit davon aus, dass zwischen Klagmarke und Beklagtenzeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

            Für die Annahme von Verwechslungsgefahr spricht lediglich, dass der Beklagte das Zeichen in einer mit der Schutzklasse identischen Klasse benutzt.                   

            Gegen Verwechslungsgefahr -und dies hält die Kammer für ausschlaggebend­ sprechen die schwache Kennzeichnungskraft der Klagmarke und die aufgrund Prägung geringe Ähnlichkeit von Klagmarke und Beklagtenzeichen.                                  

             Für die Annahme von Verwechslungsgefahr streitet auch nicht etwa eine geringe Aufmerksamkeit des Verkehrs. Denn die auf Kläger- und Beklagtenseite  angebotenen Produkte sind zwar nicht hochpreisig, jedoch sind gerade die Konsumenten von Fleisch- und Wurstwaren wegen der immer wieder    auftauchenden Fleischskandale zumindest mittelmäßig aufmerksam.

3.         Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 4        Nr. 9 a, b UWG zu. Sie hat keine besonderen, außerhalb des Markengesetzes liegenden Tatsachen vorgetragen, die die ausnahmsweise Anwendung des Lauterkeitsrechts rechtfertigen könnten (vgl. statt vieler BGH GRUR 2002, 622, 623 ‑ Shell.de).

Nach alledem mag dahinstehen, ob der Klägerin auch wegen § 23 Nr. 2 MarkenG kein Unterlassungsanspruch zusteht. Trotz der Fülle der in dieser Hinsicht durch den Beklagten eingereichten Unterlagen ist die Kammer nicht überzeugt, dass dem Beklagten damit der ihm obliegende und für die Annahme von § 23 Nr. 2 MarkenG notwendige             lexikalische Nachweis gelungen ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

Willmer


-9-


 

                 

                                                                                       Ausgefertigt:

Kiel, 15. Mai 2007

 

 

 

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts

 

 

Hinweis :  Urteil ist noch nicht bestandskräftig da Fa. Kleinemas zum Fristende Berufung eingelegt hat. (21.06.2007)

 

 

 

 

B)  Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befindet

 

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

 

der Veterinärverwaltung  des Landes Schleswig- Holstein 

bei Verwaltungsakten zur sog. BSE-Verordnung !!!

 

- (S.-H.- OLG  11 U 56/05  Urt. v. 15. Juni 2006 -

Näheres auf Anfrage dazu durch uns.

            

C)    landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

 

          Beiträge für pachtweise beweidete Naturschutzflächen

 

           "Grünland" ?  oder  "sonstiges Land" ?

 

In einem anhängigen Rechtsverfahren sind wir derzeit um die Klärung einer sachgerechten Zuordnung von ausgewiesenen Naturschutzflächen, die mit Nutztieren (i.B. Rinder und Schafe) pachtweise beweidet werden, im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen bemüht.

Da solche Flächen grundsätzlich ohne jegliche Bodenbewirtschaftungs- resp. Aufwuchsbezogenheitsarbeiten ( z.B. Striegeln, Walzen, Mähen, Düngen, Pflanzenschutzmassnahmen, Heu/Silobergung p.p.)  nur beweidet werden dürfen oder können, mangelt ihnen u. E. die wesentliche Grundlage zur Einordnung als "Kulturart Grünland", und sie sind somit, wenn sie einem landwirtschaftlichem Betrieb zuzuordnen sind, als "sonstiges Land" einzustufen. Hinzu kommt, dass solche Flächen mit der Widmung zum Naturschutz ihre Eigenschaft als Kulturland verlieren und somit auch keiner Kulturartbestimmung (wie Ackerbau, Grünland, Forst oder Sonderkultur) zugänglich sind.

Wir werden über den Fortgang dieser Sache an dieser Stelle weiter unterrichten.

Gerne nehmen wir auch Anregungen oder sachdienliche Hinweise oder Informationen zu dieser Frage entgegen, den Kontakt nehmen Sie bitte unter  Adresse auf.

 

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   Zuchtsachen

I.    Internetauftritt Galloway Cattle Society

II.   a) BDG - keine Bundesrassenvertretung

III.  "Der Norden, das letzte

          Galloway-Reinzuchtgebiet in Deutschland"

  

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I.    Galloway Cattle Society im Internet

Die Galloway Cattle Society of Great Britain and Ireland ist nun auch im Internet präsent. Damit besteht für jeden die Möglichkeit in dieser und anderen Internetpräsenzen (streitig) erörterte (Fehl-)Behauptungen zur Gallowayzucht auch unmittelbar bei dem Ursprungszuchtverband nachzuvollziehen.

So sei sogleich der Vergleich zwischen den Rassedarstellungen des schottischen Originalverbandes mit denen des deutschen Gallowayverbandes (BDG) angeraten:

beim Originalverband heißt es:

The Galloway is one of the oldest and purest of the United Kingdom's native cattle breeds. It originates from the South West of Scotland's famous area of Galloway hence its name. The most common colour is black, although a small number of animals are dun in colour or red. These cattle are known for their double coat, which combats the cold and wet, they are medium sized, compact and well-fleshed animals bred for generation to live off the poorest of land. Their hardiness is second to none and they are famed for their outstanding mothering qualities. This is the main reason Galloway are in great demand as a "hill cow", her calf is an easily fleshed beef animal, which in turn, are much sought after, due to the succulent taste of their meat.

(Hervorhebung von mir)

www.gallowaycattlesociety.co.uk/

beim BDG dagegen:

Eine erste Rassebeschreibung des Galloways ist bereits aus dem Jahr 1800 überliefert. Darauf aufbauend hat die schottische Galloway Cattle Society 1883 Richtlinien für das einheitliche Erscheinungsbild der Rasse ausgearbeitet, die bis heute die Basis der Rassebeschreibung und Zuchtarbeit darstellen.

 

Das Galloway zählt zu den Extensiv- und Robustrinderrassen und steht in kleinem bis mittleren Rahmen. Es ist ein dominant hornloses Fleischrind, das sich durch seine hervorragende Fleischqualität – in naturnaher Haltung erzielt – auszeichnet.

 

Die am häufigsten vorkommenden Farbschläge, die im Herdbuch (*nur nach dem farblichen Erscheinungsbild des einzutragenden Tieres) getrennt registriert werden ,

sind:

- Schwarz (mit mahagonifarbenen Haarspitzen); ca. 90 v.H. der Population

- Dun (blond); ca. 8 v.H. der Population

- White (weiß mit dunklen Pigmentflecken, schwarzen Ohren, Maul und

  Füßen)

- Belted (weiß gegürtelt).

(Hervorhebung und Anmerkung * von mir)

www.galloway-deutschland.de/verbraucher/dokumente/galloway_in_deutschland.pdf 

Die Galloway Cattle Society registriert in ihrem Herdbuch keine White und keine Belted gezeichneten Rinder, und auch keine Cocktailrinder aus Anpaarungen der drei Rassen.   

Belted und White werden im Originalzuchtgebiet seit jeher und auch heute noch als eigenständige Rassen von einer eigenen Züchtervereinigung in eigenen Zuchtbüchern gezüchtet. 

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II.  BDG - keine Bundesrassenvertretung

Der "Bundesverband Deutscher Galloway-Züchter e.V." (BDG) ist zwar bundesweit tätig, jedoch repräsentiert er keineswegs bundesweit Gallowayzüchterangelegenheiten, denn

  1. es sind nur etwa 1/5 aller deutschen Gallowayzüchter und - halter (im weiteren Sinne) Mitglieder in dem Verein, und
  2. im entscheidenden Vereinsorgan, der Mitgliederversammlung, werden Beschlüsse nur von den dort persönlich anwesenden Mitgliedern gefasst.

Der BDG lässt eine Vertretung persönlich nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmender Mitglieder nicht zu und der BDG ist kein bundesweit strukturierter Dachverband . Ein Delegiertensystem existiert nicht. 

In der Regel werden im BDG Beschlüsse von weit weniger als nur 10% der Gesamtmitglieder des Vereins gefasst. Berechnet auf die vermutliche Zahl aller Galloway-Züchter und/oder Halter in der Bundesrepublik mithin etwa nur 2%.

Allen Ernstes werden von den Verbandsfunktionären BDG-MV-Beschlüsse dann als Meinung der "überwiegenden Mehrheit der Gallowayzüchter und -halter in Deutschland" verkauft.

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III. "Der Norden, das letzte 

Galloway-Reinzuchtgebiet

 in Deutschland"

 

Dieses Zitat von Prof. Dr. R. Fries, Lehrstuhl für Tierzucht an der TU München, bezieht sich auf Schleswig-Holstein, weil es nur noch im dortigen Fleischrinder-Zuchtverband (FRZ = Verband Schleswig-Holsteiner Fleischrinderzüchter e.V. www.fleischrinderzucht.de) getrennte Zuchtbücher und Zuchtprogramme für die reinerbigen Originalrassen "Galloway" und "Belted Galloway" gibt. Näheres hierzu siehe unter "GIN e.V."- http://www.galloway-nord.de/  , http://www.galloway-nord.de/index.php?article_id=63 und auch bei www.belted-galloway.net .

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